BKRI fordert Nachbesserungen zur Kabinettsfassung der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) - Entlastung für Unternehmen noch immer deutlich einschränkt und an (zu) viele Voraussetzungen geknüpft
Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von CO2-Emissionen, d. h. von Produktionsstandorten, ins Ausland. Erhebliche nationale Umwelt- und Klimaschutzauflagen führen dabei zu einem enormen Kostenanstieg, der die Ausgangslage der Unternehmen im internationalen Wettbewerb nachhaltig beeinträchtigt.
Aus unserer Sicht stellt der Beschluss einen Kompromissversuch dar, der einerseits wichtige Forderungen der Industrie aufgreift, jedoch andererseits in (zu) vielen Punkten den Carbon-Leakage-Schutz noch immer deutlich einschränkt und an viele Voraussetzungen knüpft. Insbesondere kritisieren wir nach wie vor die doppelte Kürzung der Entlastung durch Benchmark und Kompensationsgrad und insofern die Ungleichbehandlung von ETS- und nETS-Anlagen. In Zahlen heißt das, dass der Entlastungsausgleich für bestimmte Sektoren nach wie vor bei unter 50% liegt. So kann Carbon Leakage nicht vermieden werden!
Auch die 80-prozentige Kopplung von Beihilfe an Klimaschutzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025 ist unverhältnismäßig und so nicht zu akzeptieren. Bereits die für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 aufzuwendende Investitionssumme von mindestens 50 Prozent der Beihilfe für Klimaschutzmaßnahmen ist ambitioniert und sollte darüber hinaus beibehalten werden. Jeder zusätzliche Euro an rein nationalen Mehrkosten bedeutet für die Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen einen Standortnachteil im grenzüberschreitenden Wettbewerb und gefährdet somit den Produktionsstandort Deutschland.
Der Beschluss ist hier abrufbar:
https://www.bmu.de/…/Da…/Download_PDF/Gesetze/becv_vo_bf.pdf
Foto: Schamottebrand bei 1200 Grad Celsius (Foto: GOERG & SCHNEIDER GmbH u. Co. KG, Boden).